Erstattungsfähige Corona-Antigentests & aktuelle Regelungen im Überblick
Am 25.11.2022 trat die fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Was hat sich geändert?

Die aktuelle Coronavirus-Testverordung im Überblick
- Die fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 24. November 2022 ist bis zum 07.04.2023 befristet.
- Kostenlose Tests ohne Anlass und Testungen mit Zuzahlung (bisher i. H. v. 3,00 €) entfallen.
- Das präventive Testen zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen sowie anlassbezogene Tests werden beibehalten.
- Die erstattungsfähige Pauschale reduziert sich auf 2,00 € brutto (1,68 € netto) pro Antigen-Test.
- Für die Testdurchführung können Sie 6,00 € brutto abrechnen.
- Nur gelistete Antigen-Tests sind erstattungsfähig.

Welche Regelungen gelten für Arztpraxen, Apotheken und Testzentren?
Für bestimmte Personengruppen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen können Sie weiterhin kostenlose Corona-Antigen-Tests anbieten.
Dafür können Sie Sachkosten in Höhe von 2,00 € brutto (1,68 € netto) für selbst angeschaffte Corona-Antigen-Tests sowie 6,00 € brutto für die Testdurchführung abrechnen. Für überwachte Antigen-Tests (Testdurchführung unter Anleitung) können Sie 4,00 € brutto abrechnen.
Es steht Ihnen frei, anlasslose Testungen anzubieten. Die Kosten können hier allerdings nicht abgerechnet werden und müssen von der Testperson entrichtet werden.
Welche Regelungen gelten für Pflege- und Sozialeinrichtungen?
Das präventive Testen zum Schutz besonders gefährdeter Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen wird beibehalten. Die einrichtungsinternen Testkonzepte finden weiterhin Anwendung. Die Sachkosten für die Antigen-Tests sowie die Kosten für die Testdurchführung können über die Pflegekassen (gem. Neuntes bzw. Elftes Buch Sozialgesetzbuch) abgerechnet werden.
Wer erhält weiterhin einen kostenlosen Antigen-Test (Bürgertest)?
Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen gelten als nicht mehr notwendig. Besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen sollen aber weiterhin geschützt werden. Deswegen haben folgende Personengruppen weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest:
- Besucherinnen und Besucher/ Bewohnerinnen und Bewohner/ Behandelte in u.a. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen
- Pflegende Angehörige
- Personen, für die das "Freitesten" erforderlich ist
Gelistete und erstattungsfähige Corona-Antigen-Tests
Zur Durchführung durch medizinisches Fachpersonal bzw. unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal
Zur Eigenanwendung - von Laien durchführbar
*Haftungsausschluss: Wir bemühen uns, alle recherchierten Inhalte auf dieser Seite korrekt darzustellen. Dennoch können wir für deren Richtigkeit und Aktualität nicht garantieren und übernehmen in diesem Zusammenhang keinerlei Haftung. Weitere Informationen zu Covid-19 Tests finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.