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Lesedauer: 4 Min.

Das lesen Sie in diesem Blogbeitrag

  • Was versteht man unter Werbung für die Arztpraxis?
  • Grenzen der ärztlichen Werbung
  • Welche Werbung ist nach dem Heilmittelwerbegesetz erlaubt?
  • Übersicht erlaubter Werbemaßnahmen für Ärzte
  • Verbotene Werbepraktiken für Arztpraxen
  • Die Bedeutung von Transparenz in der Arztwerbung
  • Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Werberichtlinien


**Achtung, dies ist keine Rechtsberatung. Ziehen Sie immer einen Rechtsanwalt zu Rate**

Werbung für ärztliche Leistungen ist nicht nur aus Wettbewerbsgründen notwendig. Ohne entsprechende Informationen über Arztpraxen in der Nähe können Patienten ihr Recht auf freie Arzt- und Behandlungswahl nur schwer wahrnehmen. Wenn Sie Ihre Praxis bekannt machen oder für IGeL-Leistungen werben möchten, müssen Sie jedoch bestimmte Grenzen beachten. Es geht nicht nur um Ethik, sondern auch um gesetzliche Vorschriften.

Klingt kompliziert? Keine Panik! In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was in Sachen Werbung für Ihre Arztpraxis erlaubt ist und welche Werbepraktiken unzulässig sind. Lassen Sie uns also tiefer in dieses spannende Thema eintauchen!


Was versteht man unter Werbung für die Arztpraxis?


Werbung für die Arztpraxis bezieht sich auf alle Marketingmaßnahmen und -taktiken, die Ärzte und Praxispersonal nutzen, um ihre Dienstleistungen zu fördern und neue Patienten zu gewinnen. Dazu gehören Online- und Offline-Aktivitäten wie Website-Optimierung, Social-Media-Marketing, Printwerbung und sogar Empfehlungsprogramme. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn es gibt Regeln, die eingehalten werden müssen, um sicherzustellen, dass die Werbung ethisch und rechtlich korrekt ist.


Grenzen der ärztlichen Werbung


Ärztliche Werbung hat einige Grenzen, um Patienten vor irreführenden Informationen zu schützen. Was erlaubt ist, regelt u. a. das Heilmittelwerbegesetz. Einfache Informationen über die Praxis, wie Öffnungszeiten, angebotene Leistungen oder Fachrichtung, sind kein Problem. Schwieriger wird es bei Aussagen zum Behandlungserfolg oder zu speziellen Methoden. Aussagen müssen immer wahrheitsgemäß und nachweisbar sein.
Werbeaktionen oder Rabatte für medizinische Leistungen sind nicht erlaubt. Werbung sollte immer sachlich und seriös sein, um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu kommen.


Welche Werbung ist nach dem Heilmittelwerbegesetz erlaubt?


Wenn es um Werbung für Ärzte und Arztpraxen geht, ist neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der Datenschutzgrundverordnung, dem Telemediengesetz und der Berufsordnung für Ärzte das Heilmittelwerbegesetz (HWG) maßgeblich. Nach dem HWG ist sachliche und objektive Werbung erlaubt. Zudem wurden einige Verbote, die früher noch galten, im Laufe der Zeit aufgehoben. 
Beschränkungen in Bezug auf den Werbeträger, also z. B. Wartezimmer-TV, Flyer, Social-Media-Plattformen oder Zeitungsanzeigen, gibt es keine. Bei der Frage, ob Arztwerbung zulässig ist oder nicht, kommt es also nicht auf den Werbeträger, sondern auf den Inhalt und die konkrete Ausgestaltung im Einzelnen an.


Übersicht erlaubter Werbemaßnahmen für Ärzte


Eine Übersicht der Werbemaßnahmen, die nach dem Heilmittelwerbegesetz erlaubt sind, wäre an dieser Stelle echt praktisch, oder? Wir haben uns mal die Mühe gemacht und die wichtigsten erlaubten Werbeinhalte für Ärzte zusammengefasst:


  1. Allgemeine Praxisinformationen: Das Teilen von grundlegenden Informationen wie Name der Praxis, Adresse, Kontaktmöglichkeiten und Öffnungszeiten ist erlaubt.
  2. Fachliche Qualifikation: Ärzte dürfen ihre akademischen Titel, fachliche Qualifikationen und Berufserfahrung in ihrer Werbung erwähnen.
  3. Leistungsbeschreibung: Es ist erlaubt, allgemeine Informationen über die angebotenen medizinischen Leistungen sachlich und wahrheitsgemäß bereitzustellen.
  4. Bewertungen und Empfehlungen von Patienten: Transparente und objektive Patientenbewertungen und -empfehlungen können genutzt werden. Sie haben sich als wirksame und vertrauensbildende Maßnahme erwiesen und werden im Fachjargon als Testimonials bezeichnet.
  5. Kooperationen und Netzwerke: Die Nennung von Kooperationen mit anderen Gesundheitseinrichtungen oder Fachkollegen ist gestattet.
  6. Fortbildungen und Zertifizierungen: Ärzte können ihre Teilnahme an Fortbildungen und relevanten Zertifizierungen in der Werbung erwähnen, solange dies sachlich erfolgt.
  7. Veröffentlichungen: Die Erwähnung von wissenschaftlichen Publikationen, Vorträgen in Fachkreisen und Forschungstätigkeiten ist erlaubt, sofern damit kein Empfehlungscharakter verbunden ist.
  8. Öffentliche Vorträge und Veranstaltungen: Ankündigungen von öffentlichen Vorträgen oder Veranstaltungen zu medizinischen Themen sind zulässig.
  9. Praxisspezifische Informationen: Die Präsentation von praxisspezifischen Details wie moderner Ausstattung oder barrierefreiem Zugang ist erlaubt.
  10. Recall-Systeme: Patienten daran erinnern, Termine zu vereinbaren, ist erlaubt, sofern Sie deren Zustimmung dafür eingeholt haben.

Verbotene Werbepraktiken für Arztpraxen


Das Werben für Arztpraxen ist eine Gratwanderung. Zu aggressive Werbung ist nicht erlaubt und irreführende Werbung ist verboten. Zum Beispiel dürfen Sie nicht behaupten, der beste Arzt in der Stadt zu sein, ohne dies belegen zu können. Unzulässig sind ebenfalls Heilversprechen, Darstellungen, die zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten könnten oder die Herabsetzung anderer Ärzte.
Werbung, die auf Angst basiert, ist auch nicht erlaubt. Beispielsweise dürfen Sie Patienten nicht mit schweren Krankheiten erschrecken, um Patienten zu Behandlungen zu drängen.
Denken Sie daran, dass Ihre Werbung immer ehrlich, transparent und professionell sein muss. Um das Vertrauen der Patienten zu gewinnen und zu erhalten und um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.


Die Bedeutung von Transparenz in der Arztwerbung


Informieren Sie Ihre Patienten ehrlich, offen und transparent über Ihre Leistungen. Irreführende oder falsche Aussagen sind tabu. Gleichzeitig müssen Sie darauf achten, nicht zu werblich zu klingen, da dies gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen könnte.
Es ist ein Balanceakt: Sie wollen potenzielle Patienten über Ihre Praxis informieren, dürfen dabei aber nicht in reißerische Werbeversprechen verfallen. Eine gute Arztwerbung informiert, ohne zu überzeugen. Sie stellt klar, was die Praxis zu bieten hat und lässt die Entscheidung dem Patienten. Mit Transparenz und Ehrlichkeit können Sie Vertrauen aufbauen und Ihre Praxis positiv darstellen.


Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Werberichtlinien


Wenn Sie gegen die Werberichtlinien für Ihre Arztpraxis verstoßen, müssen Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese können von einer Abmahnung über Bußgelder bis hin zu Berufsverboten reichen. Besonders kritisch sind irreführende oder vergleichende Werbung, die den Wettbewerb verzerren könnten. Auch das Versprechen einer garantierten Heilung ist nicht erlaubt.
Es ist also wichtig, dass Sie sich an die Regeln halten und Ihre Werbemaßnahmen immer gut prüfen. So können Sie sicherstellen, dass Sie legal werben und kein Risiko eingehen.


Fassen wir alles nochmal zusammen


Sie dürfen Ihre Praxis auf Ihrer Website, in Branchenbüchern, auf Social-Media-Plattformen und vielen anderen Kommunikationsmedien präsentieren. Informative Inhalte über medizinische Themen sind ebenfalls erlaubt. 
Die Werbung muss jedoch sachlich und berufsrechtlich korrekt sein, ohne übertriebene Versprechungen. Praxisbesonderheiten, wie Spezialisierungen oder zusätzliche Qualifikationen, dürfen hervorgehoben werden. Beachten Sie immer, dass die Patienteninformation im Vordergrund stehen sollte und nicht der reine Selbstzweck der Werbung.

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